Einkommen und Steuern
Einkommen
Das durchschnittliche Bruttojahreseinkommen von unselbständig Erwerbstätigen, die vollbeschäftigt sind, betrug in Österreich 2021 € 31.407 (arithmetisches Mittel).
In Wien ist das Einkommen durchschnittlich am niedrigsten, in Niederösterreich am höchsten.
Einkommensteuer
Im Einkommensteuergesetz sind bestimmte Einkommensarten aufgezählt:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- aus selbständiger Arbeit
- aus Gewerbebetrieben
- aus nichtselbständiger Arbeit
- aus Kapitalvermögen
- aus Vermietung und Verpachtung etc.
In Österreich gibt es einen progressiven Einkommensteuersatz (0-50 %). Die Höhe der Einkommensteuer richtet sich nach dem in einem Kalenderjahr erzielten zu versteuernden Einkommen. Das Kalenderjahr ist gleichzeitig das Geschäftsjahr und umfasst einen Zeitraum von zwölf Monaten.
Arbeitnehmerveranlagung
Die Einkommensteuer für unselbständig Erwerbstätige wird zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen direkt vom Lohn oder Gehalt einbehalten und von den ArbeitgeberInnen an die zuständigen Stellen abgeführt. Einkommensteuer aus unselbständiger Erwerbstätigkeit heißt auch Lohnsteuer. Die einbehaltene Steuer ist eine Vorauszahlung auf die Jahressteuer, die aber erst bei der Arbeitnehmerveranlagung (ehemals Lohnsteuerausgleich) entsprechend der Erklärung der SteuerzahlerInnen endgültig berechnet wird.
Zur Steuererleichterung im Bereich der Einkommensteuer können verschiedene Absetzbeträge sowie Pauschalen, Zuschläge und Sonderausgaben geltend gemacht werden. Hier einige Beispiele:
- Alleinverdienerabsetzbetrag
- Alleinerzieherabsetzbetrag
- Mehrkinderzuschlag
- Pendlerpauschale
- Werbungskosten (z.B. berufliche Fahrt- und Reisekosten)
- beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung
- außergewöhnliche Belastungen (z.B. Spitalskosten)
- seit 2009: Betreuungskosten für Kinder (z.B. Nachmittagsbetreuung außerhalb der Schule)
Hinweis:
Die Einkommensteuererklärung (selbständig Erwerbstätige) muss, die Arbeitnehmerveranlagung kann durchgeführt werden. In vielen Fällen bedeutet die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung, dass AntragstellerInnen einen Teil der bezahlten Steuern zurückerhalten.
Sozialversicherungsbeiträge
Die Sozialversicherungsbeiträge sind sowohl von ArbeitnehmerInnen als auch von ArbeitgeberInnen zu entrichten (Ausnahme: Unfallversicherung wird nur von ArbeitgeberInnen bezahlt).
2024 gelten folgende Beitragssätze (ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen gesamt):
- Krankenversicherung: ArbeiterInnen, Angestellte, freie DienstnehmerInnen, Neue Selbständige: 7,65 %
- Unfallversicherung: ArbeiterInnen, Angestellte, freie DienstnehmerInnen: 1,1 %
- Arbeitslosenversicherung: ArbeiterInnen, Angestellte, freie DienstnehmerInnen: 5,9 %
- Pensionsversicherung: ArbeiterInnen, Angestellte, freie DienstnehmerInnen: 22,8 %, Neue Selbständige: 18,5 %
ArbeitnehmerInnen und freie DienstnehmerInnen zahlen zusätzlich 0,5 % ihres Bruttogehaltes als Arbeiterkammerumlage und 1 % Wohnbauförderungsanteil (freie DienstnehmerInnen zahlen keinen Wohnbauförderungsanteil).
Fallweise zahlen ArbeitnehmerInnen noch Gewerkschaftsbeiträge und Beiträge an ihre jeweilige Religionsgemeinschaft, die direkt vom Entgelt abgezogen werden.
Weitere Steuern
- Grunderwerbssteuer
- Kfz-Steuer (Motorbezogene Versicherungssteuer)
- Mehrwertsteuer wird als indirekte Steuer beim Kauf eines Produkts oder einer Dienstleistung gezahlt (derzeitige Sätze 10-20 %)
- Körperschaftsteuer: Juristische Personen (z.B. Gesellschaften) zahlen keine Einkommens- sondern Körperschaftssteuer (27,5 %)
- Kommunalsteuer: Unternehmen zahlen der Gemeinde, in der sich ihr Unternehmen befindet, Kommunalsteuer
- Umsatzsteuer
- Kapitalertragsteuer
- und andere