Ausgewählte Inhalte werden in Kürze auch in Leichter Sprache zur Verfügung stehen.

Springe zum Inhalt | Springe zur Hilfsnavigation | Springe zur Hauptnavigation | Springe zur Subnavigation | Springe zu den Services | Springe zur Suche | Springe zur Hotline | Springe zur Fusszeile

  • Umschalten Leichter Lesen
  • Schriftgröße ändern
  • Kontrastansicht normal
  • Kontrastansicht schwarz-gelb
  • Kontrastansicht blau-weiss

Dauerhafte Zuwanderung

Drittstaatsangehörige, das sind Personen, die weder EWR BürgerInnen noch SchweizerInnen sind, benötigen für Österreich einen Aufenthaltstitel, wenn sie sich länger als sechs Monate in Österreich aufhalten wollen. Es gibt verschiedene Aufenthaltstitel. Informationen für eine dauerhafte Zuwanderung nach Österreich finden Sie auf den folgenden Seiten.

Für Aufenthalte bis zu maximal sechs Monaten müssen Drittstaatsangehörige keinen Aufenthaltstitel, sondern ein Visum beantragen. Aufenthalte bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen sind für bestimmte Drittstaatsangehörige auch ohne Visum möglich.

 

Kriteriengeleitete Zuwanderung nach Österreich - Rot-Weiß-Rot - Karte

Sie kommen aus einem Drittstaat (einem Staat außerhalb der EU) und möchten in Österreich leben und arbeiten? In diesem Fall benötigen Sie eine Rot-Weiß-Rot – Karte, die qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten beantragen können.

Familienangehörige können eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus beantragen (siehe dazu Familienzusammenführung). 

Die Rot-Weiß-Rot – Karte wird für 24 Monate ausgestellt. Sie berechtigt zur befristeten Niederlassung und zur Beschäftigung bei einem/einer bestimmten ArbeitgeberIn.

Wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Rot-Weiß-Rot – Karte erhalten:

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

 

Gesicherter Lebensunterhalt

Die Behörde darf Ihnen einen Aufenthaltstitel nur erteilen, wenn Sie über Einkünfte zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes verfügen.

Die Ausgleichszulagenrichtsätze seit 1.1.2024:

  • für Alleinstehende: € 1.217,96
  • für Ehepaare: € 1.921,46
  • für jedes Kind: zusätzlich € 187,93

Sozialleistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage, werden nicht berücksichtigt.

Ausführliche Informationen zur Unterhaltsberechnung finden sich in der Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung.

Hinweis

 

Für den Erhalt einer Rot-Weiß-Rot - Karte und einer Blauen Karte EU müssen keine Unterhaltsmittel nach dem NAG nachgewiesen werden. Spezielle Regelungen für das Einkommen nach dem AuslBG sind zu beachten.

 

Krankenversicherung

Sie müssen während Ihres Aufenthaltes in Österreich über eine Krankenversicherung verfügen, die alle Risiken abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist. Wenn Sie in das System der Sozialversicherung fallen (z.B. weil Sie in Österreich arbeiten), dann haben Sie einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz.

Unterkunft

Sie müssen Anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft haben (z.B. aufgrund eines Mietvertrages).

Für die folgenden Aufenthaltstitel ist kein Anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft erforderlich. Allerdings sind die Kosten der Unterkunft gegebenfalls bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.

Dies betrifft die

  • Rot-Weiß-Rot- Karte
  • Blaue Karte EU
  • Niederlassungsbewilligung Forscher und Forscher-Mobilität
  • Niederlassungsbewilligung für sonstige Angehörige von EWR-Bürgern oder Schweizern
  • Student
  • ICT und mobile ICT
  • Freiwillige

 

Hinweis

 

Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht dem Erfordernis des Nachweises einer Unterkunft, weil damit kein Anspruch auf Gewährung der Unterkunft begründet wird.
Der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts und des Anspruchs auf eine Unterkunft kann durch eine Haftungserklärung eines Dritten erbracht werden, sofern dies ausdrücklich vorgesehen ist.

 

Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

Ihr Aufenthalt darf nicht der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit widersprechen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.

Hilfsnavigation: