Familienzusammenführung
Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EWR‑BürgerInnen noch SchweizerInnen sind), die sich länger als sechs Monate in Österreich aufhalten wollen, benötigen einen entsprechenden Aufenthaltstitel (Aufenthaltsbewilligung, Niederlassungsbewilligung).Für Aufenthalte bis zu sechs Monaten müssen visumpflichtige Drittstaatsangehörige keinen Aufenthaltstitel, sondern ein Visum beantragen.
Wer sind Familienangehörige?
Familienangehörige im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sind
- EhegattInnen
- eingetragene PartnerInnen
- minderjährige ledige Kinder einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder
EhegattInnen und eingetragene PartnerInnen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Welchen Aufenthaltstitel erhalten Familienangehörige?
Rot-Weiß-Rot – Karte plus
Familienangehörige von
- Personen, die eine Rot-Weiß-Rot – Karte oder eine Blaue Karte EU haben
- dauerhaft in Österreich niedergelassenen Drittstaatsangehörigen
- InhaberInnen einer Rot-Weiß-Rot - Karte plus,
- InhaberInnen einer Niederlassungsbewilligung für selbständige Schlüsselkräfte,
- InhaberInnen bestimmter Fälle der "Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit",
- InhaberInnen einer "Niederlassungsbewilligung - Forscher"
- Asylberechtigten, wenn eine Familienzusammenführung nach dem AsylG nicht in Frage kommt
- InhaberInnenn einer Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte oder
- InhaberInnen eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“.
können den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus erhalten, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen. Ein Quotenplatz für die Familienzusammenführung kann erforderlich sein.
Mit dem Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" haben sie unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Das heißt, sie benötigen für eine unselbständige Erwerbstätigkeit keine weitere Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Nähere Informationen zur Rot-Weiß-Rot – Karte plus finden Sie hier.
„Familienangehöriger“
Familienangehörige von ÖsterreicherInnen erhalten den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, wenn sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen.
„Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“
Sonstige Angehörige von ÖsterreicherInnen erhalten den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, wenn sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen und die bereits in Österreich niedergelassene Person, auf die sich der/die zuziehende Drittstaatsangehörige in seinem/ihrem Antrag beruft, eine Haftungserklärung abgibt.
Sonstige Angehörige sind:
- Verwandte des/der Zusammenführenden oder ihres Ehegatten/seiner Ehegattin in gerader aufsteigender Linie (z.B. Eltern, Schwieger- und Großeltern), sofern von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird
- LebenspartnerInnen, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen, wenn ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird
- andere Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen
"Niederlassungsbewilligung"
Familienangehörige von
- InhaberInnen einer "Niederlassungsbewilligung",
- InhaberInnen einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger",
- InhaberInnen einer "Niederlassungsbewilligung - Künstler" oder
- InhaberInnen bestimmter Fälle der "Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
erhalten eine Niederlassungsbewilligung, wenn ein Quotenplatz vorhanden ist und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Eine Niederlassungsbewilligung erhalten auch LebenspartnerInnen oder sonstige Angehörige von EWR-BürgerInnen oder SchweizerInnen, wenn der Zusammenführende eine Haftungserklärung abgibt und die allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (ausgenommen dem Nachweis der ortsüblichen Unterkunft) erfüllt sind. Für diese Personen ist kein Quotenplatz erforderlich.
Hinweis:
Die Erteilung von Aufenthaltstiteln an Familienangehörige von InhaberInnen einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder einer „Blauen Karte EU“ und an Familienangehörige von ÖsterreicherInnen und ForscherInnen ist nicht limitiert. Die Anzahl der sonstigen Aufenthaltstitel, die im Rahmen der Familienzusammenführung jährlich erteilt werden dürfen, ist durch eine Quote limitiert.
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen für die Erteilung jedes Aufenthaltstitels erfüllt sein:
- Ausreichende Existenzmittel:
Drittstaatsangehörige müssen über feste und regelmäßige Einkünfte verfügen, die ihnen eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Sozialhilfeleistungen ermöglichen.
Die Höhe dieser Einkünfte muss bestimmten Richtsätzen entsprechen. Die Richtsätze betragen für das Jahr 2024 für Alleinstehende € 1.217,96 für Ehepaare € 1.921,46 und für jedes Kind zusätzlich € 187,93. - Krankenversicherungsschutz:
Drittstaatsangehörige müssen über eine Krankenversicherung verfügen, die Leistungen in Österreich erbringt und alle Risiken abdeckt.
Familienangehörige von InhaberInnen einer Rot-Weiß-Rot – Karte oder einer Blauen Karte EU und Familienangehörige von ÖsterreicherInnen sind in der Regel mit diesen in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert. - Ortsübliche Unterkunft:
Drittstaatsangehörige müssen einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweisen (z.B. durch Vorlage eines Mietvertrages). Diese Unterkunft muss ortsüblich für eine vergleichbar große Familie sein. Für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für LebenspartnerInnen oder sonstige Angehörige von EWR-BürgerInnen oder SchweizerInnen muss keine Unterkunft nachgewiesen werden.
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Nachweis von Deutschkenntnissen („Deutsch vor Zuzug“)
Familienangehörige müssen bei der erstmaligen Beantragung folgender Aufenthaltstitel Deutschkenntnisse auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweisen:
- „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
- „Familienangehöriger“
- „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“
- „Niederlassungsbewilligung“
- „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“
Bei den erforderlichen Kenntnissen handelt es sich um elementare Deutschkenntnisse auf einfachstem Niveau.
Der Nachweis der Deutschkenntnisse kann durch Vorlage eines allgemein anerkannten Sprachdiplom folgender Einrichtungen erbracht werden:
- Österreichisches Sprachdiplom Deutsch
- Goethe-Institut e.V.
- Telc GmbH
- Österreichischer Integrationsfonds (ÖIF)
Erfüllt eine Person die Voraussetzungen des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung gilt dies ebenfalls als Nachweis.
Hinweis:
Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
Der Nachweis entsprechender Deutschkenntnisse muss von folgenden Personen nicht erbracht werden:
- Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Personen, denen aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann. Dies hat die betroffene Person durch das Gutachten eines Amtsarztes/einer Amtsärztin oder eines sonstigen durch die österreichischen Vertretungsbehörden bestimmten Arztes/Ärztin (Botschaft oder Konsulat) nachzuweisen.
- Familienangehörige von InhaberInnen des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" für "Besonders Hochqualifizierte", des Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU" oder der "Niederlassungsbewilligung - Forscher".
- Familienangehörige von InhaberInnen des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU", wenn der Zusammenführende ursprünglich eine "Rot-Weiß-Rot - Karte" für „Besonders Hochqualifizierte“, eine "Blaue Karte EU" oder eine "Niederlassungsbewilligung - Forscher" innegehabt hat.
- Familienangehörige von Asylberechtigten.
- Personen, die schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von 3 Jahren nicht überschreiten soll und die auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.
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Zuständige Behörde
Sachlich zuständig sind in erster Instanz der/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau bzw. die ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften oder Magistrate). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem (beabsichtigten) Wohnsitz der Drittstaatsangehörigen.
Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Landeshauptmannes bzw. der Bezirksverwaltungsbehörden entscheidet das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht.
Die Behörde muss über Anträge spätestens sechs Monate nach deren Einlangen entscheiden.
Antragstellung
Grundsätzlich sind Erstanträge auf Aufenthaltstitel bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft oder bestimmte Konsulate) im Ausland einzubringen. Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der AntragstellerInnen.
Die Vertretungsbehörde im Ausland überprüft den eingebrachten Antrag auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit und leitet ihn an die zuständige Bezirkshauptmannschaft bzw. den zuständigen Magistrat weiter.
Folgende Familienangehörige können den Antrag auch im Inland stellen:
- Personen, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
- Familienangehörige von ÖsterreicherInnen nach rechtmäßiger Einreise während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
- Kinder binnen sechs Monaten ab der Geburt, wenn der Zusammenführende einen gültigen Aufenthaltstitel hat;
- Familienangehörige von InhaberInnen einer "Niederlassungsbewilligung - Forscher" nach rechtmäßiger Einreise und während des rechtmäßigen Aufenthaltes.
- Personen, die eine „Niederlassungsbewilligung“ als LebenspartnerInnen oder sonstige Angehörige von EWR-BürgerInnen oder SchweizerInnen beantragen, nach rechtmäßiger Einreise während ihres rechtmäßigen Aufenthalts
Grundsätzlich verschafft eine Antragstellung im Inland kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Nach Ablauf des erlaubten Aufenthalts ist daher die Ausreise erforderlich und das Verfahren im Ausland abzuwarten.
Berechtigungsumfang und Gültigkeitsdauer
Die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ berechtigen zu einer befristeten Niederlassung und unbeschränktem Zugang zum Arbeitsmarkt.
Die "Niederlassungsbewilligung" berechtigt zu einer befristeten Niederlassung und ermöglicht nur die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit.
Die "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" und die "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" berechtigen zu einer befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Grundsätzlich werden Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten ausgestellt.
Die Aufenthaltstitel werden für die Dauer von drei Jahren ausgestellt, wenn
- der Familienangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat und
- in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig in Österreich niedergelassen war.
Nach fünf Jahren durchgehender und rechtmäßiger Niederlassung kann der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ beantragt werden, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt sind.
Bei Familienangehörigen von InhaberInnen einer „Blauen Karte EU“ oder einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ richtet sich die Geltungsdauer der Rot-Weiß-Rot - Karte plus nach dem Aufenthaltstitel des Zusammenführenden, außer bei Familienangehörigen, die Asylstatus hatten oder subsidiär Schutzberechtigt waren.
Erforderliche Urkunden
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels sind insbesondere folgende Dokumente vorzulegen:
- gültiges Reisedokument (Dieses Erfordernis entfällt beim erstmaligen Antrag eines Kindes binnen sechs Monaten nach der Geburt, wenn das Kind noch kein gültiges Reisedokument hat.)
- Geburtsurkunde oder ein entsprechendes von Österreich anerkanntes Dokument (nur für Kinder bei Erstanträgen)
- aktuelles Lichtbild des Antragstellers bzw. der Antragstellerin
- falls erforderlich:
- Heiratsurkunde
- Urkunde über Ehescheidung
- Partnerschaftsurkunde
- Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
- Urkunde über die Adoption
- Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
- Sterbeurkunde
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall einer gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
Hinweis: Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. - Nachweis, dass der/die Zusammenführende über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügt
- Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache
Auf Verlangen der Behörde sind gegebenenfalls auch weitere Urkunden vorzulegen.
Viele Behörden verlangen beispielsweise im Rahmen eines Erstantrags die Vorlage eines aktuellen Strafregisterauszuges. Die Vorlage eines solchen schon bei der Antragstellung kann jedenfalls zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen.
Hinweis:
Die genannten Urkunden und Nachweise sind im Original und in Kopie vorzulegen. Die Behörde kann zur besseren Prüfung verlangen, dass die Dokumente auf Deutsch oder Englisch übersetzt werden oder zu beglaubigen sind.
Weitere Informationen und nützliche Links
Gebühren
- Eingabegebühr:
€ 120 für Personen ab 6 Jahren; für Kinder unter 6 Jahren: € 75 - Erteilungsgebühr:
€ 20 für Personen ab 6 Jahren; für Kinder unter 6 Jahren: € 50 - Personalisierungskosten (Abnahme Foto, Fingerabdrücke und Unterschrift): € 20