Sonstige Niederlassungsformen
Für Aufenthalte bis zu sechs Monaten müssen visumpflichtige Drittstaatsangehörige keinen Aufenthaltstitel, sondern ein Visum beantragen.
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln
Folgende Voraussetzungen müssen für die Erteilung jedes Aufenthaltstitels erfüllt sein:
- Ausreichende Existenzmittel:
Drittstaatsangehörige müssen über feste und regelmäßige Einkünfte verfügen, die ihnen eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Sozialhilfeleistungen ermöglichen.
Die Höhe dieser Einkünfte muss bestimmten Richtsätzen entsprechen. Die Richtsätze betragen für das Jahr 2024 für Alleinstehende € 1.217,96 für Ehepaare € 1.921,46 und für jedes Kind zusätzlich € 187,93. - Krankenversicherungsschutz:
Drittstaatsangehörige müssen über eine Krankenversicherung verfügen, die Leistungen in Österreich erbringt und alle Risiken abdeckt.
Familienangehörige von InhaberInnen einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder einer „Blauen Karte EU“ und Familienangehörige von ÖsterreicherInnen sind in der Regel mit diesen in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert. - Ortsübliche Unterkunft:
Drittstaatsangehörige müssen einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweisen (z.B. durch Vorlage eines Mietvertrages). Diese Unterkunft muss ortsüblich für eine vergleichbar große Familie sein.
Nachweis von Deutschkenntnissen („Deutsch vor Zuzug“)
Familienangehörige müssen bei der erstmaligen Beantragung folgender Aufenthaltstitel Deutschkenntnisse auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweisen:
- "Rot-Weiß-Rot - Karte plus"
- "Familienangehöriger"
- "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger"
- "Niederlassungsbewilligung"
- "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit"
Bei den erforderlichen Kenntnissen handelt es sich um elementare Deutschkenntnisse auf einfachstem Niveau.
Der Nachweis der Deutschkenntnisse kann durch Vorlage eines allgemein anerkannten Sprachdiplom folgender Einrichtungen erbracht werden:
- Österreichisches Sprachdiplom Deutsch
- Goethe-Institut e.V.
- Telc GmbH
- Österreichischer Integrationsfonds (ÖIF)
Erfüllt eine Person die Voraussetzungen des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung, gilt dies ebenfalls als Nachweis.
Hinweis:
Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
Der Nachweis entsprechender Deutschkenntnisse muss von folgenden Personen nicht erbracht werden:
- Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Personen, denen aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann. Dies hat die betroffene Person durch das Gutachten eines Amtsarztes oder eines sonstigen durch die österreichischen Vertretungsbehörde bestimmten Arztes (Botschaft oder Konsulat) nachzuweisen.
- Familienangehörige von InhaberInnen des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für „Besonders Hochqualifizierte“, des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder der „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
- Familienangehörige von InhaberInnen des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“, wenn der Zusammenführende ursprünglich eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, eine „Blaue Karte EU“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ innegehabt hat.
- Familienangehörige von Asylberechtigten.
- Personen, die schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von 3 Jahren nicht überschreiten soll und die auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.
Erteilungshindernisse
Aufenthaltstitel dürfen Fremden nicht erteilt werden, wenn
- gegen den Fremden ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
- gegen den Fremden eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen den Fremden eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 NAG eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit einer zulässigen Inlandsantragstellung für einen Erstaufenthaltstitel vorliegt;
- der Fremde in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
Die oben angeführten Fälle des aufrechten Einreise- oder Aufenthaltsverbotes, der Rückführungsentscheidung und der Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption sind zwingende Versagungsgründe. Daher darf in solchen Fällen keinesfalls ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens geboten ist.
„Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Die „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ berechtigt zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit, die überwiegend aus künstlerischer Gestaltung besteht.
Bei unselbständiger künstlerischer Betätigung müssen ausländische Künstler neben dem Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen den Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung – Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, einbringen. Mit einer „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ für unselbständige Erwerbstätigkeit kann auch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, wenn diese Beschäftigung untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.
Bei selbstständiger künstlerischer Betätigung ist ein schriftlicher Vertrag über eine Tätigkeit, die länger als sechs Monate dauern wird, sowie der Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erforderlich.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
Weitere erforderliche Urkunden
- Im Fall einer unselbständigen künstlerischen Tätigkeit: Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
- Im Fall einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit: der dieser Tätigkeit zugrunde liegende schriftliche Vertrag;
- Nachweis über die künstlerische Ausbildung oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit;
„Niederlassungsbewilligung – Forscher“
Die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ berechtigt zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit als WissenschafterIn oder ForscherIn.
Neben einem Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen muss eine Aufnahmevereinbarung mit einer zertifizierten Forschungseinrichtung oder einer Forschungseinrichtung, die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) keiner Zertifizierung bedarf (z.B. Universität) vorgelegt werden.
HINWEIS:
Die "Niederlassungsbewilligung – Forscher" kann mit bis zu zweijähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. Nach zwei Jahren besteht die Möglichkeit auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" umzusteigen. Die "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" wird für drei Jahre ausgestellt, wenn der/die Drittstaatsangehörige in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig in Österreich niedergelassen war.
Eine Inlandsantragstellung ist für Forscher auch nach rechtmäßiger Einreise und während des rechtmäßigen Aufenthaltes möglich. Auch Familienangehörige von Forschern können im Inland einen Aufenthaltstitel beantragen.
Die "Niederlassungsbewilligung - Forscher" kann einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von 12 Monaten verlängert werden, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen weiter vorliegen.
Weitere erforderliche Urkunden
- Aufnahmevereinbarung der zertifizierten Forschungseinrichtung
- Nachweis des Abschlusses der Forschungsarbeit (für Aufenthaltstitel zur Arbeitssuche oder Unternehmensgründung)
„Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“
Die „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ berechtigt zur Ausübung spezieller, in Gesetz oder Verordnung aufgezählter, unselbständiger Tätigkeiten bei einem bestimmten Arbeitgeber (z.B.: für Medienbedienstete, für Lehrtätigkeit an bestimmten Bildungseinrichtungen).
Weitere erforderliche Urkunden
Dienstvertrag
"Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit"
Für Drittstaatsangehörige, die sich ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich niederlassen möchten (z.B. Pensionisten, finanziell unabhängige Personen), ist der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ vorgesehen.
Der Aufenthaltstitel kann an Drittstaatsangehörige unter folgenden Bedingungen erteilt werden:
- Sie erfüllen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen.
- Es ist ein Platz innerhalb der Quote vorhanden. (Die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen, die jährlich erteilt werden, ist limitiert.)
- Die Höhe ihrer regelmäßigen monatlichen Einkünfte (z.B. inländische oder ausländische Renten, im Ausland erwirtschaftete Unternehmensgewinne, Erträge aus Vermögen, Spareinlagen oder Unternehmensbeteiligungen) entspricht im Jahr 2022 folgenden Richtsätzen:
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) - Richtsätze für das Jahr 2024
| Richtsatz für Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit |
Alleinstehende | € 2.435,91 |
Ehepaare bzw. eingetragene Partner | € 3.842,92 |
zusätzlich für jedes Kind | € 375,85 |
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„Daueraufenthalt – EU"
Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige erteilt werden, wenn sie
- die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen,
- in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt waren,
- das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
HINWEIS:
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt -EU" berechtigt zu einer unbefristeten Niederlassung und freiem Zugang zum Arbeitsmarkt. Er wird mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt.
Gebühren:
- Eingabegebühr:
€ 120 für Personen ab 6 Jahren; für Kinder unter 6 Jahren: € 75
- Erteilungsgebühr:
€ 70 für Personen ab 6 Jahren; für Kinder unter 6 Jahren: € 100
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto, Fingerabdrücke und Unterschrift): € 20
Weitere erforderliche Urkunden
- Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
- Nachweis über durchgehend rechtmäßige Niederlassung in den letzten fünf Jahren
Zuständige Behörde
Sachlich zuständig sind in erster Instanz der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau bzw. die ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften oder Magistrate). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem (beabsichtigten) Wohnsitz der Drittstaatsangehörigen.
Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Landeshauptmannes/der Landeshauptfrau bzw. der Bezirksverwaltungsbehörden entscheidet das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht.
Die Behörde muss über Anträge spätestens sechs Monate nach deren Einlangen entscheiden.
Antragstellung
Grundsätzlich sind Erstanträge auf Aufenthaltstitel bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft oder bestimmte Konsulate) im Ausland einzubringen. Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragsteller. Die Vertretungsbehörde im Ausland überprüft den eingebrachten Antrag auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit und leitet ihn an die zuständige Behörde in Österreich weiter.
Insbesondere folgende Personen können den Antrag auch im Inland stellen:
- Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts.
- Fremde bis längstens 6 Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;
- Fremde bis längstens 6 Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung in Österreich, wenn sie bisher dafür keine Bewilligung oder Dokumentation benötigt haben;
- Personen, die eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ beantragen und deren Familienangehörige nach rechtmäßiger Einreise während ihres rechtmäßigen Aufenthalts
- Bestimmte Personen, die einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ beantragen nach rechtmäßiger Einreise während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und
- Personen, die über ein österreichisches Maturazeugnis verfügen nach rechtmäßiger Einreise während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
HINWEIS:
Eine Antragstellung in Österreich schafft grundsätzlich kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Nach Ablauf des erlaubten Aufenthalts ist daher grundsätzlich die Ausreise erforderlich und das Verfahren im Ausland abzuwarten.
Berechtigungsumfang und Gültigkeitsdauer
Niederlassungsbewilligungen werden mit einjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt.
Der Aufenthaltstitel wird für drei Jahre ausgestellt, wenn der/die Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat und in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig in Österreich niedergelassen war.
Nach fünf Jahren durchgehend rechtmäßiger Niederlassung kann der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ beantragt werden, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt sind.
Abweichende Regelungen sind bei den jeweiligen Aufenthaltszwecken explizit angeführt.
Allgemein erforderliche Urkunden
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels sind insbesondere folgende Dokumente vorzulegen:
- gültiges Reisedokument (Dieses Erfordernis entfällt beim erstmaligen Antrag eines Kindes binnen sechs Monaten nach der Geburt, wenn das Kind noch kein gültiges Reisedokument hat.)
- aktuelles Lichtbild des Antragstellers / der Antragstellerin
- falls erforderlich:
- Geburtsurkunde (insbesondere für Kinder)
- Heiratsurkunde
- Urkunde über Ehescheidung
- Partnerschaftsurkunde
- Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
- Urkunde über die Adoption
- Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
- Sterbeurkunde
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise (Ausnahme: Forscher müssen keine Unterkunft nachweisen, allerdings sind die Kosten der Unterkunft bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen)
- Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall einer gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
Hinweis: Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. - Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache auf A1-Niveau
Auf Verlangen der Behörde sind gegebenenfalls auch weitere Urkunden vorzulegen.
Viele Behörden verlangen beispielsweise im Rahmen eines Erstantrags die Vorlage eines aktuellen Strafregisterauszuges. Die Vorlage eines solchen schon bei der Antragstellung kann jedenfalls zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen.
Zusätzlich sind Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck vorzulegen. Diese sind bei den einzelnen Aufenthaltstiteln angeführt.
Hinweis:
Die genannten Urkunden und Nachweise sind im Original und in Kopie vorzulegen. Die Behörde kann zur besseren Prüfung verlangen, dass die Dokumente auf Deutsch oder Englisch übersetzt werden oder zu beglaubigen sind.
Weitere Informationen und nützliche Links
Gebühren für befristete Aufenthaltstitel
- Eingabegebühr:
€ 120 für Personen ab 6 Jahren; für Kinder unter 6 Jahren: € 75 - Erteilungsgebühr:
€ 20 für Personen ab 6 Jahren; für Kinder unter 6 Jahren: € 50 - Personalisierungskosten (Abnahme Foto, Fingerabdrücke und Unterschrift): € 20
Formulare
Gesetze und Grundlagen
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- Visumspflichten
- Integrationsvereinbarung
Links
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