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Temporärer Aufenthalt

Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für folgende Personen und Zwecke erteilt:

Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für folgende Personen und Zwecke erteilt:

  • ICT
  • Mobile ICT
  • Betriebsentsandte
  • Selbständige
  • Forscher Mobilität
  • Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
  • SchülerInnen
  • Studenten
  • Sozialdienstleistende
  • Freiwillige
  • Familiengemeinschaft

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

Gesicherter Lebensunterhalt

Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel nur erteilen, wenn der/die Fremde über Einkünfte zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes verfügt.

Die Ausgleichszulagenrichtsätze seit 1.1.2024:

  • für Alleinstehende: € 1.217,96
  • für Ehepaare: € 1.921,46
  • für jedes Kind: zusätzlich € 187,93

Sozialleistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage, werden nicht berücksichtigt.

Für SchülerInnen, StudentInnen und Sozialdienstleistende gelten folgende Richtsätze seit 1.1.2024:

  • für Personen unter 24 Jahren: € 672,64
  • für Personen älter als 24 Jahre: € 1.217,96

Ausführliche Informationen zur Unterhaltsberechnung finden sich in der Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung

Krankenversicherung

Während des Aufenthaltes in Österreich müssen Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die alle Risiken abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.

Unterkunft

Fremde müssen Anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft haben (z.B. aufgrund eines Mietvertrages). Ausnahme: Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Student", "ICT", "mobile ICT" oder "Forscher-Mobilität" und bei den Familienangehörigen von "Forscher Mobilität", wenn diese sich bereits im anderen Mitgliedstaat mit dem Forscher aufgehalten haben, muss keine Unterkunft nachgewiesen werden. Allerdings sind die Kosten der Unterkunft bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.

Hinweis
Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht diesem Erfordernis, da der/die Fremde dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhält.
Der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts und des Anspruchs auf eine Unterkunft kann durch eine Haftungserklärung eines Dritten erbracht werden, sofern dies ausdrücklich vorgesehen ist.

Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

Der Aufenthalt darf nicht der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit widersprechen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.

Erteilungshindernisse

Aufenthaltstitel dürfen Fremden nicht erteilt werden, wenn

  • gegen den Fremden ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
  • gegen den Fremden eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  • gegen den Fremden eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 NAG eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
  • eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt;
  • eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit einer zulässigen Inlandsantragstellung für einen Erstaufenthaltstitel vorliegt;
  • der Fremde in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde. Die oben angeführten Fälle des aufrechten Einreise- oder Aufenthaltsverbotes, der Rückführungsentscheidung und der Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption sind zwingende Versagungsgründe. Daher darf in solchen Fällen keinesfalls ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens geboten ist.

    Neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln müssen - abhängig vom Aufenthaltszweck - zusätzlich noch folgende Voraussetzungen vorliegen:

"Aufenthaltsbewilligung – Betriebsentsandter"

  • Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice für ausländische Arbeitskräfte, die von ausländischen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern aus einem EU-Drittstaat ohne Betriebssitz in Österreich zu einem/einer österreichischen AuftraggeberIn zur Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen entsandt werden.
  • Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice für Arbeitskräfte im Rahmen eines international tätigen Konzerns auf Basis eines qualifizierten konzerninternen aus- und Weiterbildungsprogrammes nicht länger als 50 Wochen in das Headquarter im Bundesgebiet.
  • Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice  für Arbeitskräfte vom international tätigen Dienstgeber als der Unternehmensleitung zugeteilte qualifizierte Mitarbeiter, die zur innerbetrieblichen Aus- und Weiterbildung (Führungskräftenachwuchs) und zu Rotationen im Hinblick auf den Dienstort verpflichtet sind, nicht länger als 24 Monate in eine zum gleichen Unternehmen oder zur gleichen Unternehmensgruppe gehörende Niederlassung im Bundesgebiet entsandt werden oder
  • Anzeigebestätigung für Arbeitskräfte, die als Vertreter repräsentativer ausländischer Interessenvertretungen in das Bundesgebiet abgestellt werden und deren Arbeitsvertrag Rotationen vorsieht.

"Aufenthaltsbewilligung – Selbstständiger"

Selbstständige Tätigkeit ohne Niederlassungsabsicht, die durch einen Vertrag über eine länger als sechs Monate dauernde selbstständige Tätigkeit nachzuweisen ist.

„Aufenthaltsbewilligung – Forscher-Mobilität“

Wenn Sie bereits einen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen EU-Staats besitzen ist Ihnen eine Aufenthaltsbewilligung als mobile/r ForscherIn zu erteilen. Vorausgesetzt ist, dass , wenn Sie in Österreich auch als ForscherIn tätig sind (und diese Tätigkeit gemäß § 1 Abs.2 lit. h AuslBG vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist).

Es muss auch in jedem Fall eine Aufnahmevereinbarung mit der Forschungseinrichtung vorgelegt werden.

"Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit"

  • Unselbstständige Beschäftigung, die vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen ist (z.B. Tätigkeit als Au-pair-Kraft
  • Für Au-pair-Kräfte ist eine Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice erforderlich.

"Aufenthaltsbewilligung – Schüler"

Schriftliche Bestätigung über die Aufnahme als

  • ordentliche SchülerInnen an einer
    • öffentlichen Schule
    • Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht
    • Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht
    • zertifizierten nicht schulischen Bildungseinrichtung
  • außerordentliche SchülerInnen einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung oder in bestimmten Fällen die erste Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung handelt
  • SchülerInnen einer Privatschule, der im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde
  • ordentliche "Studierende" einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule für Berufstätige
    • SchülerInnen in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege soweit eine in der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung erfasste Ausbildung absolviert wird
    • Teilnehmer eines Lehrganges für Pflegeassistenz, soweit eine in der Gesundheits- und Krankenpflegeausbildungsverordnung erfasste Ausbildung absolviert wird.
  • Bei minderjährigen SchülerInnen: Nachweis über die Pflege und Erziehung durch eine volljährige Person mit Wohnsitz in Österreich.

PflichtschülerInnen benötigen keine Aufnahmebestätigung der Schule.

Es kann eine Haftungserklärung abgegeben werden.

Arbeitsmarktzugang für SchülerInnen

Wenn Sie SchülerIn mit einer Staatsangehörigkeit aus einem Drittstaat sind, unterliegen Sie dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und benötigen für eine Beschäftigung in Österreich eine Beschäftigungsbewilligung. Das gilt auch für geringfügige Beschäftigungen!

Als SchülerIn können Sie eine Beschäftigungsbewilligung für eine Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden ohne Arbeitsmarktprüfung erhalten. Die Beschäftigungsbewilligung wird vom Unternehmen beim Arbeitsmarktservice (AMS) beantragt. Die Beschäftigung darf den primären Aufenthaltszweck, die Schulausbildung, nicht beeinträchtigen.

"Aufenthaltsbewilligung – Studenten"

Aufnahmebestätigung als ordentliche oder außerordentliche StudenInnen an einer

  • Universität
  • Fachhochschule
  • akkreditierten Privatuniversität
  • Öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule oder
  • nach Absolvierung eines ordentlichen Studiums zur Absolvierung einer für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung (z.B. Gerichtsjahr, Aspirantenjahr)

Aufnahmebestätigung als außerordentliche StudentInnen im Rahmen eines Universitätslehrganges an einer

  • Universität
  • Fachhochschule
  • Privatuniversität oder
  • Pädagogischen Hochschule

Der Lehrgang muss

  • mindestens 40 ECTS umfassen und darf nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dienen oder
  • auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereiten (Vorstudienlehrgang) oder
  • nach Abschluss eines außerordentlichen Universitätslehrganges zur Weiterbildung zur Herstellung der Gleichwertigkeit des ausländischen Studienabschlusses absolviert werden.

Nach Abschluss des Vorstudienlehrgangs können ausnahmsweise für ein Semester auch nur einzelne Lehrveranstaltungen besucht werden, wenn eine Aufnahmeprüfung erst im folgenden Semester absolviert werden kann.

Hinweis:
Damit die Aufenthaltsbewilligung Student erteilt werden kann, muss bei der Verlängerung ein Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr nachgewiesen werden. StudentInnen müssen sich daher ihrem Studium ernsthaft widmen.

Es kann eine Haftungserklärung abgegeben werden.

Zu den Beschäftigungsmöglichkeiten von ausländischen Studierenden finden Sie hier weitere Informationen

Arbeitsmarktzugang für Studierende

Wenn Sie StudentIn mit einer Staatsangehörigkeit aus einem Drittstaat sind, unterliegen Sie dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und benötigen für eine Beschäftigung in Österreich eine Beschäftigungsbewilligung. Das gilt auch für geringfügige Beschäftigungen!

Als StudentIn können Sie eine Beschäftigungsbewilligung für eine Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden ohne Arbeitsmarktprüfung erhalten. Die Beschäftigungsbewilligung wird vom Unternehmen beim Arbeitsmarktservice (AMS) beantragt. Die Beschäftigung darf den primären Aufenthaltszweck, das Studium, nicht beeinträchtigen.

HINWEIS:

Nach erfolgreichem Studienabschluss in Österreich ist der Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ möglich. Als StudienabsolventIn können Sie Ihren Aufenthaltstitel nach dem Studium einmalig um zwölf Monate zur Arbeitsuche oder Unternehmensgründung in Österreich verlängern.

"Aufenthaltsbewilligung - Sozialdienstleistender"

  • Nachweis einer Tätigkeit zur Aus- oder Fortbildung bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt.
  • Es ist Haftungserklärung der Organisation erforderlich.
  • Voraussetzung: In den letzten drei Jahren vor der Antragstellung keine Aufenthaltsbewilligung - Sozialdienstleistender innegehabt.
Hinweis:
Die "Aufenthaltsbewilligung - Sozialdienstleistender" wird für maximal zwölf Monate bewilligt. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Die Änderung des Aufenthaltszwecks oder des Aufenthaltstitels im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens oder eines Verlängerungsverfahrens ist, ausgenommen in den Fällen des § 47 Abs. 2 NAG (Beantragung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger"), nicht zulässig. Ebenso wenig darf Inhaberinnen/Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung mit anderem Zweckumfang oder eines anderen Aufenthaltstitels eine Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende im Rahmen dieser Verfahren erteilt werden.

"Aufenthaltsbewilligung – Freiwillige"

  • Nachweis einer Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes
  • Vereinbarung mit der aufnehmenden Organisation
  • Es kann eine Haftungserklärung abgegeben werden 

"Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft"

Diese kommt nur für EhegattInnen, eingetragene PartnerInnen (jeweils ab dem vollendeten 21. Lebensjahr) oder für unverheiratete minderjährige Kinder (auch Adoptivkinder und Stiefkinder) von Personen mit folgenden Aufenthaltsbewilligungen in Betracht:

  • "ICT" (Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer)
  • "mobile ICT" (Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel "ICT" eines anderen Mitgliedstaates)
  • "Forscher-Mobilität"
  • "Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit"
  • "Studenten"

Eine Familienzusammenführung ist bei folgenden Aufenthaltsbewilligungen nicht möglich:

  • "Aufenthaltsbewilligung - Schüler"
  • "Aufenthaltsbewilligung - Selbstständiger"
  • "Aufenthaltsbewilligung - Sozialdienstleistender"
  • "Aufenthaltsbewilligung - Betriebsentsandter"
  • "Aufenthaltsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" für Au pair - Kräfte
  • "Aufenthaltsbewilligung - Freiwillige"

Zuständige Stelle

Für die Antragstellung

Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate). Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers. Personen, die visumfrei nach Österreich einreisen dürfen, können den Antrag im Inland stellen.

Nach rechtmäßiger Einreise und während des rechtmäßigen Aufenthaltes kann eine „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, eine „Aufenthaltsbewilligung – Student“, eine "Aufenthaltsbewilligung - Freiwilliger" und eine "Aufenthaltbewilligung - Forscher-Mobilität" und für Familienangehörige von Forschern eine Aufenthaltsbewilligung in speziellen Fällen im Inland beantragt werden.

HINWEIS:
Ist eine Ausreise nachweislich nicht möglich bzw. nicht zumutbar und liegt kein Erteilungshindernis vor, kann die Niederlassungsbehörde auf begründeten Antrag in folgenden Fällen eine Inlandsantragstellung zulassen:
- Bei unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls
- Zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

Der Aufenthaltstitel "ICT“ (Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer) muss immer im Ausland beantragt werden. Allerdings ist eine Antragstellung im Inland durch den Arbeitgeber möglich.

Für die Erteilung des Aufenthaltstitels

Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz des/der Fremden örtlich zuständig ist:

Verfahrensablauf

Muss der Antrag bei der Vertretungsbehörde im Ausland gestellt werden, prüft diese die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen und leitet diese an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen und befasst gegebenenfalls der AMS.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert den/die AntragstellerIn meist schriftlich darüber.

Der/die Fremde kann mit dem Visum nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.

Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt ab von der Art des Aufenthaltstitels sowie davon, ob die Unterlagen vollständig sind.

Allgemein erforderliche Unterlagen für Aufenthaltsbewilligungen

Für die Erteilung des Aufenthaltstitels sind insbesondere folgende Dokumente vorzulegen:

  • gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
  • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45x35 mm)
  • falls erforderlich
    • Geburtsurkunde (für Kinder)
    • Heiratsurkunde,
    • Partnerschaftsurkunde,
    • Scheidungsbeschluss bzw. -urteil mit Rechtskraftstempel,
    • Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit Rechtskraftstempel,
    • Urkunde über die Adoption,
    • Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
  • Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise (ausgenommen Studenten, "ICT", "mobile ICT" und "Forscher-Mobilität" sowie deren Familienangehörigen, wenn diese sich mit dem Forscher bereits in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben)
  • Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt (Pflichtversicherung oder eine entsprechende Versicherungspolizze)
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
  • Hinweis: Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
  • Berufen sich AntragstellerInnen auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit von verpflichteten Dritten, ist darüber jeweils ein Nachweis vorzulegen. 

Auf Verlangen der Behörde sind gegebenenfalls auch weitere Urkunden vorzulegen.

Viele Behörden verlangen beispielsweise im Rahmen eines Erstantrags die Vorlage eines aktuellen Strafregisterauszuges. Die Vorlage eines solchen schon bei der Antragstellung kann jedenfalls zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen.

 

HINWEIS:
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen bzw. Dolmetschern vorgenommen werden. Eine Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten DolmetscherInnen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz. In diese Liste können sich auch DolmetscherInnen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen. Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein. Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres.

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