Ausgewählte Inhalte werden in Kürze auch in Leichter Sprache zur Verfügung stehen.

Springe zum Inhalt | Springe zur Hilfsnavigation | Springe zur Hauptnavigation | Springe zur Subnavigation | Springe zu den Services | Springe zur Suche | Springe zur Hotline | Springe zur Fusszeile

  • Umschalten Leichter Lesen
  • Schriftgröße ändern
  • Kontrastansicht normal
  • Kontrastansicht schwarz-gelb
  • Kontrastansicht blau-weiss

Arbeitnehmerschutz

Schutzbestimmungen dienen unter anderem der Prävention von Arbeitsunfällen, die Arbeitsinspektion achtet auf die Einhaltung dieser Bestimmungen. Für ArbeitgeberInnen bestehen Pflichten im Bereich der Evaluierung und Meldepflichten.

Allgemeine Informationen

Die Rechtsvorschriften des Arbeitsschutzes sollen den Schutz des Lebens und der Gesundheit der ArbeitnehmerInnen bei ihrer beruflichen Tätigkeit gewährleisten. Durch menschengerechte Arbeitsbedingungen und einen hohen Sicherheitsstandard in den Betrieben werden die volkswirtschaftlichen und betrieblichen Folgekosten von Arbeitsunfällen und berufsbedingten Erkrankungen gesenkt.

Der Gesetzgeber legt Pflichten – d.h. Gebote oder Verbote – fest, für deren Umsetzung bzw. Einhaltung die Verantwortlichen (im Allgemeinen die ArbeitgeberInnen) zu sorgen haben.

Arbeitsschutzgesetz

Vorschriften zum Schutz von arbeitenden Menschen regeln beispielsweise:

  • Den Einsatz gefährlicher Maschinen und Werkzeuge
  • Den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen wie z.B. giftigen oder entzündlichen Chemikalien
  • Belastungen durch Arbeitsvorgänge und andere Einwirkungen wie z.B. Lärm
  • Einrichtungen zur Gefahrenverhütung
  • Die Unterweisung und Untersuchungen
  • Die Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsräumen und sanitären Anlagen
  • Die Arbeitsbedingungen von Jugendlichen und Schwangeren
  • Arbeitszeit und Arbeitsruhe

Das grundlegende Ziel des modernen Arbeitsschutzes ist die Prävention, also z.B. nicht erst zu handeln, wenn der Unfall geschehen ist, sondern vorher die Maßnahmen zu setzen, die die Eintritts-Wahrscheinlichkeit eines Unfalles minimieren.

In diesem Sinne verpflichtet § 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes ArbeitgeberInnen, in Bezug auf alle Aspekte, die die Tätigkeit der ArbeitnehmerInnen betreffen, für deren Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Damit diese Bemühungen effektive und nachhaltige Wirkungen zeigen, haben ArbeitgeberInnen eine geeignete Arbeitsschutz-Organisation bereitzustellen.

Diese Arbeitsschutz-Organisation kann je nach Betriebsgröße, Branche und vorhandener betrieblicher Organisationsform sehr unterschiedlich gestaltet werden. Fixpunkte der Aufbau-Organisation sind jedenfalls die gesetzlich vorgesehenen Funktionsträger, wie Sicherheitsvertrauens-Personen und Präventivfachkräfte.

Die ArbeitgeberInnen haben bei der Gestaltung des betrieblichen Arbeitsschutzes die Grundsätze der Gefahrenverhütung zu beachten.

Tipp:
Auf der Website der Arbeitsinspektion sind alle Bereiche des Arbeitsschutzes und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen dargestellt. Für die betriebliche Praxis wird eine Vielzahl an Publikationen (Broschüren, Folder, Leitfäden und Merkblätter) zur Unterstützung angeboten. Weiters werden für die Meldepflichten, die sich aus den Vorschriften zum Arbeitsschutz ergeben, Formulare angeboten.

Hilfsnavigation: