Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
Probezeit
In der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen mündlich sowohl von ArbeitgeberInnen als auch von ArbeitnehmerInnen aufgelöst werden. Wird eine Probezeit vereinbart, dann darf sie grundsätzlich einen Monat (Lehre – drei Monate) nicht überschreiten.
Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis endet automatisch nach Ablauf der vereinbarten Frist.
Auflösen in beiderseitigem Einvernehmen
Bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn gibt es keine Kündigungszeit. Die Auflösung kann mündlich und schriftlich erfolgen. Eine schriftliche Auflösung wird empfohlen.
Kündigung
Die Kündigung kann mündlich, schriftlich oder schlüssig (Übergabe der Arbeitspapiere) erfolgen. Es muss kein Kündigungsgrund angegeben werden.
Fristen und Termine bei Kündigung durch ArbeitgeberIn:
- bei Angestellten: mindestens sechs Wochen (zum Ende des Kalendervierteljahres, wenn nicht durch Arbeitsverträge und Kollektivverträge anders vereinbart).
- bei ArbeiterInnen: zwei Wochen – meistens sind durch Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen längere Kündigungsfristen vereinbart.
Fristen und Termine bei Kündigung durch ArbeitnehmerIn:
- bei Angestellten: ein Monat (zum Monatsletzten)
- bei ArbeiterInnen: zwei Wochen, wenn nicht anders vereinbart.
Entlassung
Die Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Es muss ein Entlassungsgrund vorliegen (z.B. beharrliche Verletzung der Pflichten). Die Entlassung kann mündlich, schriftlich oder schlüssig erfolgen. Auch eine ungerechtfertigte Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis sofort. Sie können dagegen beim Arbeits- und Sozialgericht klagen!
Austritt
Auch der Austritt durch den/die ArbeitnehmerIn beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Er ist dann für ArbeitnehmerInnen möglich, wenn beispielsweise eine grobe Pflichtverletzung durch den/die ArbeitgeberIn vorliegt.
Hinweis:
Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf Arbeitspapiere und Abrechnung.
Die Arbeitspapiere sind:
- Abrechnung
- Arbeitsbescheinigung
- Abmeldung von der Krankenkasse
- Arbeits- und Entgeltbestätigung
- Lohnzettel (L16)
- Arbeitszeugnis
ACHTUNG: Für weitere Informationen wenden Sie sich an Betriebsrat, Arbeiterkammer, Gewerkschaft.
Altersteilzeit
Altersteilzeit gibt älteren ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit um bis zu 60 Prozent zu reduzieren, ohne auf Pensionsansprüche zu verzichten. Das Arbeitsmarktservice (AMS) übernimmt bis zu 80 Prozent des bisherigen Einkommens. Das Mindestalter für Altersteilzeit beträgt 2011 für Frauen 53,5 und für Männer 58,5 Jahre.
Alterspension
Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind:
Frauen können ab dem 60. Lebensjahr, Männer ab dem 65. Lebensjahr in Pension gehen.
Für den Anspruch auf eine Pensionszahlung muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
- mind. 180 Versicherungsmonate innerhalb der letzen 360 Kalendermonate oder
- mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (z.B. auch Zeiten, in denen Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde) oder freiwilligen Versicherung oder
- mind. 300 Versicherungsmonate
Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind:
Frauen können ab dem 60. Lebensjahr (bis 2024) bzw. ab dem 65. Lebensjahr (ab 2033), Männer ab dem 65. Lebensjahr in Pension gehen.
Als Mindestversicherungszeiten gelten die drei oben genannten Möglichkeiten, oder die folgende, falls diese günstiger für die Versicherten ist:
- mind. 180 Monate Versicherungszeit ab dem 1.1.2005 (oder davor liegende Kindererziehungszeiten), von denen mindestens 84 Arbeitsmonate sein müssen.
Beschäftigungsende aufgrund von Arbeitsunfähigkeit
Für Angestellte, ArbeiterInnen und Selbständige gelten unterschiedliche Regelungen in Bezug auf Alter und Voraussetzungen. Bei Angestellten spricht man von Berufsunfähigkeit, bei ArbeiterInnen von Invalidität, bei Selbständigen von Erwerbsunfähigkeit.