Gleichbehandlung
Niemand darf in Österreich auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden. Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch in Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen.
ArbeitgeberInnen müssen nicht nur jede Ungleichbehandlung von ArbeitnehmerInnen vermeiden. ArbeitgeberInnen müssen auch alle zumutbare Maßnahmen treffen, um eine Diskriminierung durch dritte Personen wie KollegInnen oder KundInnen zu unterbinden. Ein häufiger Anwendungsfall für diese Verpflichtung ist die sexuelle Belästigung.
ArbeitnehmerInnen, die ihr Recht auf Gleichbehandlung durchsetzen wollen, dürfen deswegen nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch für ZeugInnen.
Erfasst sind neben ArbeitnehmerInnen auch HeimarbeiterInnen sowie arbeitnehmerähnliche Personen.
Gleichbehandlungsgesetz
Das Gleichbehandlungsgesetz enthält verschiedene Diskriminierungstatbestände, sieht für Unternehmen ab einer bestimmten Größe einen Einkommensbericht vor und ist im Betrieb aufzulegen.