Ausgewählte Inhalte werden in Kürze auch in Leichter Sprache zur Verfügung stehen.

Springe zum Inhalt | Springe zur Hilfsnavigation | Springe zur Hauptnavigation | Springe zur Subnavigation | Springe zu den Services | Springe zur Suche | Springe zur Hotline | Springe zur Fusszeile

  • Umschalten Leichter Lesen
  • Schriftgröße ändern
  • Kontrastansicht normal
  • Kontrastansicht schwarz-gelb
  • Kontrastansicht blau-weiss

Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen

Kollektivverträge

Durch Kollektivverträge werden Arbeitsbedingungen branchenweise einheitlich geregelt. Der Kollektivvertrag trägt dazu bei, Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Unternehmen zu vermeiden. Für die ArbeitnehmerInnen stellt er Mindestansprüche sicher.

Kollektivverträge sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der ArbeitgeberInnen einerseits und der ArbeitnehmerInnen andererseits abgeschlossen werden.

Auf Arbeitgeberseite werden Kollektivverträge meist durch die Wirtschaftskammer, auf Arbeitnehmerseite durch die Gewerkschaft abgeschlossen.

Kollektivverträge regeln in erster Linie die gegenseitigen, aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden, Rechte und Pflichten.

Typische Regelungen in Kollektivverträgen betreffen

ArbeitnehmerInnen können sich auf ihre kollektivvertraglichen Rechte und Ansprüche berufen. Für Unternehmen ist es daher wichtig, die aktuellen Regelungen des Kollektivvertrages zu kennen.

Betriebsvereinbarungen

Durch Betriebsvereinbarung können bestimmte Arbeitsbedingungen im Betrieb einheitlich geregelt werden. Es ist dann nicht notwendig, diese mit den einzelnen ArbeitnehmerInnen zu vereinbaren.

Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die zwischen ArbeitgeberIn und Betriebsrat abgeschlossen werden. Betriebsvereinbarungen sind daher nur möglich, wenn ein Betriebsrat eingerichtet ist. Der Abschluss von Vereinbarungen, die für alle ArbeitnehmerInnen verbindlich sein sollen, ist anders nicht möglich.

Sowohl der Betriebsrat als auch der/die ArbeitgeberIn kann den Abschluss einer Betriebsvereinbarung vorschlagen. In einigen Fällen kann der/die ArbeitgeberIn oder der Betriebsrat eine Schlichtungsstelle anrufen, wenn keine Einigung zu Stande kommt. Die Schlichtungsstelle kann bindend entscheiden.

Betriebsvereinbarungen treten am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft. Soll die Betriebsvereinbarung erst später wirksam werden, muss dies ausdrücklich vereinbart werden.

Wird ein Unternehmen in mehrere Betriebe aufgeteilt, gelten Betriebsvereinbarungen in allen Betrieben weiter. 

Hinweis:
Wenn ein Betrieb übernommen wird, gelten die Betriebsvereinbarungen weiter, die die VorgängerInnen abgeschlossen haben.

Weitere Informationen und nützliche Links

Links

Hilfsnavigation: