Löhne und Gehälter
ArbeitnehmerInnen erhalten für ihre im Arbeitsvertrag vereinbarte Leistung ein entsprechendes Entgelt. Der Begriff Entgelt umfasst alle Leistungen der ArbeitgeberInnen, die als Gegenleistung für die Arbeit der ArbeitnehmerInnen verstanden werden können. Bei ArbeiterInnen spricht man von Lohn, bei Angestellten von Gehalt und bei Lehrlingen von Lehrlingsentschädigung.
Die Höhe des Entgeltes wird durch Kollektivverträge und/oder durch Betriebsvereinbarungen geregelt und hängt von individuellen Faktoren wie Alter, Qualifikation, Arbeitszeit, Verwendung im Betrieb (Position) etc. ab.
Mindestlohn
Mindestlöhne werden in der Regel durch Kollektivverträge für einzelne Branchen, in seltenen Fällen auch durch Betriebsvereinbarungen für einzelne Betriebe festgesetzt.
Unter Kollektivverträgen versteht man verbindliche, dem Gesetz gleichzuhaltende schriftliche Vereinbarungen, die Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen, Entgelt etc. regeln und zwischen Arbeitnehmervertretung (z.B. Gewerkschaften) und Arbeitgebervertretungen (z.B. Wirtschaftskammer) ausgehandelt werden.
Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen zwischen ArbeitgeberIn und Betriebsrat, um beispielsweise arbeitsrechtliche Regelungen, manchmal auch Entgeltregelungen für den Betrieb zu definieren.
Auszahlung des Entgelts
Die Auszahlung des Entgelts erfolgt in den meisten Fällen durch Überweisung auf ein Gehaltskonto zum Monatsletzten oder zum Monatsersten des nächsten Arbeitsmonats. Fallweise wird ArbeiterInnen ihr Lohn wöchentlich bar ausbezahlt.
ArbeitnehmerInnen wird das Entgelt in den meisten Fällen 14 Mal jährlich ausbezahlt: zwölf Monatsgehälter sowie ein Monatsgehalt als Weihnachtsgeld und ein Monatsgehalt als Urlaubsgeld (Sonderzahlungen).
Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und weitere Abzüge (z.B. Gewerkschaftsbeitrag) werden vom Bruttolohn abgezogen und von den ArbeitgeberInnen einbehalten, die sie dann an die entsprechenden Institutionen (Finanzamt, Sozialversicherung etc.) weitergeben.
Lohnzettel
Mit Ausbezahlung des Entgelts erhalten ArbeitnehmerInnen monatlich eine schriftliche Entgeltabrechnung, einen so genannten Lohnzettel, der eine genaue Aufschlüsselung der Abzüge (Steuern, Sozialversicherung und andere gesetzlich vorgeschriebene oder freiwillige Beiträge) enthält.
Scheidet ein/e ArbeitnehmerIn aus dem Betrieb aus, erhält er/sie ebenfalls eine Endabrechnung, die beispielsweise auch Abfertigungsansprüche enthält.
Freier Dienstvertrag
Freie DienstnehmerInnen werden nach Arbeitsdauer bezahlt. Ohne entsprechende Vereinbarung besteht kein Anspruch auf Kollektivvertragslohn und Sonderzahlungen.
Freie DienstnehmerInnen haben allerdings auch Anspruch auf einen Dienstzettel, wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt. Die Auszahlung des Entgeltes erfolgt bei länger laufenden Verträgen monatlich. Es gibt keinen Mindestlohn.
Freie DienstnehmerInnen müssen sich um die Bezahlung von Steuern selbst kümmern. Sozialversicherungsbeiträge werden von freien DienstnehmerInnen und DienstgeberInnen bezahlt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden von den DienstgeberInnen abgeführt.
Werkvertrag
Für WerkvertragsnehmerInnen ist im Gegensatz zum Arbeits- bzw. Dienstvertrag das Ergebnis der Dienstleistung (das Werk) entscheidend. Die Auszahlung des Entgeltes erfolgt meistens erst, nachdem der Werkvertrag erfüllt wurde.
Auch für WerkvertragsnehmerInnen besteht kein Anspruch auf Kollektivvertragslohn und Sonderzahlungen. WerkvertragsnehmerInnen müssen sich um die Bezahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen selbst kümmern.