Krankenversicherung
Pflichtversicherung
Pflichtversichert sind
- fast alle unselbständig Erwerbstätigen (siehe auch unter Beschäftigungsformen)
- der Großteil der Selbständigen
- EmpfängerInnen von Arbeitslosenunterstützungen
- PensionsbezieherInnen
- Familienangehörige der genannten Gruppen
Eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung ist für alle Personen möglich.
Für einige Leistungen muss man selbst aufkommen (z.B. PrivatärztInnen, Privatspitäler, für Zahnregulierungen, Zahnbrücken etc.). In der Regel bekommt man jedoch zumindest einen Teil der Kosten von der Krankenkasse zurückerstattet.
Im Falle eines Krankenhausaufenthaltes ist von allen PatientInnen pro Aufenthaltstag ein bestimmter Betrag zu entrichten.
Mitversicherung von Familienangehörigen
In Österreich haben versicherte Personen und deren Familienangehörige Anspruch auf Leistungen. Dies betrifft
- EhegattInnen, eingetragene PartnerInnen und unter bestimmten Voraussetzungen Personen in Lebensgemeinschaften
- Kinder bis 18 Jahre
- Kinder bis 21 Jahre, wenn sie keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen
- Kinder bis 26 Jahre, wenn sie sich in einer Ausbildung befinden
Kinder können kostenlos mitversichert werden. Ebenso EhegattInnen, eingetragene PartnerInnen und LebensgefährtInnen in Familien mit Kindern.
Hinweis:
Für kinderlose Paare gelten besondere Regelungen, eine Mitversicherung ist kostenpflichtig.
Leistungen
Die Versicherten und ihre Familienangehörigen haben Anspruch auf medizinische Versorgung durch praktische ÄrztInnen, FachärztInnen oder ZahnärztInnen, die einen Kassenvertrag haben. Ein Verzeichnis dieser ÄrztInnen liegt bei der jeweiligen Krankenkasse auf.
Medikamente werden verschrieben und in der Apotheke ausgegeben. Es muss eine Rezeptgebühr in Höhe von € 7,10 (2024) pro Medikament entrichtet werden. Eine Rezeptgebührenbefreiung ist möglich, sobald das Einkommen unter einem bestimmten Grenzbetrag liegt.
Für die E-card (Sozialversicherungskarte) werden jährlich € 12,95 eingehoben (es gibt Ausnahmen!).
Entgeltfortzahlung
ArbeitgeberInnen zahlen bei Arbeitsunfähigkeit infolge von nicht selbstverschuldeter Krankheit bis zu zwölf Wochen der Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsentgelt weiter.
Danach wird von der zuständigen Krankenkasse bis zur bestätigten Beendigung der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld gezahlt. Das Krankengeld entspricht nicht der Höhe des Arbeitsentgeltes.
Personen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung dauerhaft gepflegt werden müssen, haben Anspruch auf Pflegegeld. Das Pflegegeld muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden. Je nach Pflegebedürftigkeit werden sieben verschiedene Pflegestufen unterschieden.
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