Krankengeld
Folgende Personengruppen erhalten für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit (sofern kein Ruhensgrund vorliegt) ab dem 4. Tag infolge Krankheit Krankengeld, wenn der Anspruch auf eine Lohn- oder Gehaltsfortzahlung durch die DienstgeberInnen erschöpft ist:
- pflichtversicherte ArbeiterInnen bzw. Angestellte nach ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz)
- Freie DienstnehmerInnen
- Geringfügig Beschäftigte, die eine Selbstversicherung nach § 19a ASVG abgeschlossen haben sowie
- Neue Vertragsbedienstete
Dies gilt auch für Personen, die neben einer bestehenden Vollversicherung eine oder mehrere geringfügige Beschäftigungen ausüben sowie für mehrfach geringfügig Beschäftigte, deren monatliches Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
HINWEIS:
Bei Bezahlung des halben Lohns/Gehalts aufgrund von dienstrechtlichen Ansprüchen ruht die eine Hälfte des Krankengeldes (d.h. es besteht Anspruch auf 50 % des ursprünglichen Betrages aus der Sozialversicherung).
Bitte beachten Sie, dass das Krankengeld nur als teilweiser Ersatz des entfallenden Arbeitsverdienstes anzusehen ist.
Dauer
- Das Krankengeld wird grundsätzlich bis zu einer Dauer von 26 Wochen gewährt.
- Diese Anspruchsdauer erhöht sich auf 52 Wochen, wenn die Versicherten innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles sechs Monate versichert waren.
- Durch die Satzung des zuständigen Krankenversicherungsträgers kann die Dauer des Krankengeldanspruchs auf bis zu 78 Wochen erhöht werden. Von dieser Möglichkeit haben einzelne Krankenversicherungsträger Gebrauch gemacht.
- Das Krankengeld gebührt jedoch längstens bis zum Ende des Kalendermonats, in dem ein Bescheid über die Zuerkennung einer Pension oder eine Verständigung über die Gewährung eines Vorschusses auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung bzw. über die Gewährung einer vorläufigen Leistung zugestellt worden ist.
Zuständige Stelle
Der jeweilige Krankenversicherungsträger