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Studieren in Österreich

Hinweis:
Personen, die weder EWR BürgerInnen noch SchweizerInnen sind, und auch nicht aus einem anderen Grund über ein Aufenthaltsrecht oder einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügen, benötigen für ein Studium in Österreich einen Aufenthaltstitel.

Voraussetzungen für die Aufnahme an österreichischen Universitäten

Für die Aufnahme von ausländischen StaatsbürgerInnen (oder Staatenlosen) als ordentliche Studierende an den Universitäten Österreichs müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ein Studienplatz an der Universität für die gewünschten Studien ist vorhanden.
  • Die BewerberInnen haben ein Reifezeugnis, das einem österreichischen Reifezeugnis gleichwertig ist (was entweder durch Abkommen geregelt ist oder vom Rektorat im Einzelfall festgestellt wird, allenfalls mit Auflagen), oder sie können eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anderen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung vorlegen.
  • Das Zeugnis muss zum direkten Zugang zum entsprechenden Studium an den Universitäten desjenigen Landes berechtigen, in dem es ausgestellt wurde. Allfällige studienspezifische Voraussetzungen (z.B. Aufnahmeprüfung) müssen in jenem Staat, in dem das Reifeprüfungszeugnis ausgestellt wurde, erfüllt sein.
  • Gibt es das in Österreich gewünschte Studium im Ausstellungsland nicht, so ist der Nachweis für das fachlich nächstverwandte Studium zu erbringen. Nur wenn dieser Staat keine Universität hat, entfällt dieser Nachweis.
  • Überdies müssen BewerberInnen über hinreichende Deutschkenntnisse verfügen. Gegebenenfalls ist eine Prüfung abzulegen.

Frist

Bis spätestens 1. September oder 1. Februar jeden Jahres für das folgende Semester.

Ausnahme

  • Für EU- und EWR-BürgerInnen gelten dieselben Bewerbungsfristen wie für InländerInnen.
  • Bei künstlerischen Studienrichtungen gelten für AusländerInnen dieselben Bewerbungsfristen wie für InländerInnen. Die Aufnahme erfolgt auf Grund der Zulassungsprüfung über die künstlerische Eignung.
Hinweis:
Nur jene AusländerInnen, die im Rahmen eines Erasmus Programmes kurzzeitig (also nicht mit dem Anspruch ein ganzes Studium zu absolvieren) nach Österreich kommen, müssen keine Zulassungsprüfung machen.

Zuständige Stelle

Das Rektorat bzw. die Studienabteilung der jeweiligen Universität.

Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass, Personalausweis oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Kombination mit einem amtlichen Lichtbildausweis
  • Reifezeugnis oder gleichwertiges Zeugnis
  • Abschlusszeugnis des letzten Schuljahres
  • Ausgefüllte Drucksorten:
    • Antrag auf Aufnahme
    • Evidenzbogen
    • Statistikformular
    • Ausweis für Studierende (Studentenausweis) – mit eingeklebtem Lichtbild
    • Fortsetzungsformular
  • Zweites Lichtbild
  • Zahlscheinabschnitt über die Bezahlung des Studienbeitrags pro Semester, wenn der/die AntragstellerIn keine Studienbeitragsbefreiung bewilligt bekommt
Hinweis:
Alle Dokumente sind im Original und in deutscher Übersetzung, die im Ausstellungsstaat öffentlich beglaubigt und von der dortigen österreichischen Vertretungsbehörde letztbeglaubigt wurde, vorzulegen. Die Letztbeglaubigung entfällt in jenen Ausstellungsstaaten, deren öffentliche Beglaubigung aufgrund zwischenstaatlicher Vertragsbestimmungen von Österreich direkt anerkannt wird.

Zugangsbeschränkung

Zugangsbeschränkungen sind für folgende Studienrichtungen möglich:

  • Humanmedizin
  • Zahnmedizin
  • Andere medizinische Studien
  • Psychologie
  • Veterinärmedizin
  • Bachelorstudien ab dem Studienjahr 2010/2011
    • Publizistik und Kommunikationswissenschaft (Universität Wien)
    • Kommunikationswissenschaft (Universität Salzburg)
    • Medien- und Kommunikationswissenschaften (Universität Klagenfurt)
  • Besonders stark nachgefragte Studien (gemäß § 14 Universitätsgesetz 2002)

Das Rektorat der jeweiligen Universität entscheidet über den Modus einer allfälligen Zugangsbeschränkung: Das Gesetz ermöglicht ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder ein Auswahlverfahren nach der Zulassung bis längstens zwei Semester nach der Zulassung. In der Regel findet ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung statt. Genaue Informationen sind an den jeweiligen Universitäten zu erfragen.

Hinweis:
EU-Staatsangehörige sind österreichischen StaatsbürgerInnen grundsätzlich gleichgestellt.

Studienbeitrag

Seit dem Sommersemester 2013 gelten folgende Bestimmungen für den Studienbeitrag an Universitäten:

Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ÖsterreicherInnen gleichgestellte Personen (Daueraufenthaltsberechtigte, mindestens fünfjähriger Aufenthalt vor Studienbeginn in Österreich, etc.), müssen einen Studienbeitrag von € 363,36 für jedes Semester entrichten, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten.

Studierende aus Drittstaaten haben einen Studienbeitrag von € 726,72 Euro pro Semester zu zahlen.

Außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, müssen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von € 363,36 für jedes Semester entrichten.

Hinweis:
Der Studienbeitrag wird einmal pro Semester bezahlt, auch wenn mehrere Studien an mehreren Universitäten gleichzeitig belegt werden.

Krankenversicherung

Mitversicherung

Erfüllt man die entsprechenden Voraussetzungen der Mitversicherung (unter 27 Jahre, Leistungsnachweis wie bei der Familienbeihilfe), kann man sich bei den Eltern (auch Groß- und Stiefeltern) oder bei dem/der EhegattIn auf Antrag mitversichern. Es muss dabei klar sein, dass der Zeitaufwand für das Studium überwiegt.

Hinweis:
Die Mitversicherung von Kindern in Ausbildung ist längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres möglich, solange keine eigene Krankenversicherung vorliegt.

Studentische Selbstversicherung

Ist kein anderer Versicherungsschutz gegeben, haben Studierende die Möglichkeit, sich zu einem begünstigten Tarif (2023: € 66,79 pro Monat) selbst zu versichern.

Voraussetzungen

  • Gesamteinkommen unter € 10.000 pro Kalenderjahr
  • Einhaltung der Anspruchsdauer (Mindestdauer plus ein Semester pro Studienabschnitt plus vier Semester)
  • Höchstens zwei Studienrichtungswechsel
  • Kein absolviertes Studium

Freiwillige Selbstversicherung

Kommt keine der angeführten Möglichkeiten infrage, kann man sich freiwillig selbst versichern. Um nicht sofort auf den Höchstsatz eingestuft zu werden, sollte man gleich beim Antrag auf freiwillige Selbstversicherung auch einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage stellen.

Hinweis:
Alle diese Versicherungsmöglichkeiten bekommt man nur auf Antrag bei einer Krankenversicherungsanstalt. Dieser muss nach jeder Unterbrechung (z.B. Pflichtversicherung bei Ferialjob) neu gestellt werden.

 

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Arbeitsmarktzugang für Studierende

Als StudentIn mit einer Staatsangehörigkeit aus einem Drittstaat unterliegen Sie dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und benötigen für eine Beschäftigung in Österreich eine Beschäftigungsbewilligung. Das gilt auch für geringfügige Beschäftigungen!

Als StudentIn können Sie eine Beschäftigungsbewilligung für eine Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden ohne Arbeitsmarktprüfung erhalten. Die Beschäftigungsbewilligung wird vom Unternehmen beim Arbeitsmarktservice (AMS) beantragt. Die Beschäftigung darf den primären Aufenthaltszweck, das Studium, nicht beeinträchtigen.

HINWEIS:
Nach erfolgreichem Studienabschluss in Österreich ist der Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ möglich. Als StudienabsolventIn können Sie Ihren Aufenthaltstitel nach dem Studium einmalig um zwölf Monate zur Arbeitsuche oder Unternehmensgründung in Österreich verlängern.

Fachhochschulen

Fachhochschul-Studiengänge wurden als eigenständige Ergänzung und Alternative zum bestehenden Studienangebot an Universitäten eingerichtet. Besondere Kennzeichen dieser Ausbildung sind:

  • Berufsbezogene und praxisorientierte Ausrichtung
  • Feststehende Studiendauer – sechs Semester (Bachelorstudium) und zwei bis vier Semester (Masterstudium) – mit Anwesenheitspflicht
  • Verleihung eines akademischen Grades an die AbsolventInnen

Studierende an einem Fachhochschul-Studiengang sind den Studierenden an Universitäten rechtlich gleichgestellt.

Maßnahmen der Studienförderung oder Förderungen von Studien im Ausland gelten auch für Studierende an Fachhochschul-Studiengängen.

Hinweis:
Seit 1996 werden auch Studiengänge für Berufstätige angeboten (berufsbegleitend – im Gegensatz zum Vollzeitstudium).

Weitere Informationen und nützliche Links

Links

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